AGB

gültig ab 03.August 2006

§ 1  Geltungsbereich

(1) Die Rechtsbeziehungen der Dr. Plinninger Geotechnik (nachfolgend: PG) zu ihren Auftraggebern bestimmen sich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn die PG diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

§ 2 Angebotsgültigkeit

(1) Unser vorliegendes Angebot ist für eine Dauer von 3 Monaten nach Angebotserstellung gültig.

 

§ 3 Felderkundungen: Leitungs- und Kampfmittelfreiheit, Verkehrssicherung

(1) Bei Aufträgen zur Baugrunderkundung sind mit Auftragsvergabe, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Felduntersuchungen durch den AG auch ohne besondere Aufforderung durch PG detaillierte Angaben zum Verlauf der im Projektareal befindlichen Versorgungsleitungen (z.B. Telekom, Gas, Wasser, Kanal, Strom, etc.) bereitzustellen. Schäden und Arbeitsverzögerungen aufgrund fehlender oder unvollständiger Kabelunterlagen gehen nicht zu Lasten der PG.

(2) Der Nachweis der Kampfmittelfreiheit obliegt dem AG

(3) Fallweise erforderliche Maßnahmen zur Absicherung von Arbeiten im Bereich von Straßen- und/oder Schienenverkehr sind durch den AG auf dessen Kosten vorzunehmen.

(4) Die Begleichung und/oder Behebung eventuell im Rahmen der Baugrunderkundung durch PG verursachter Flurschäden sind durch den AG auf dessen Kosten vorzunehmen.

 

§ 4 Probentransport und -lagerung

(1) Sofern nicht anders vereinbart gehen Gefahr und Kosten für Fracht und Transport von Prüfmaterial zur und von der PG bzw. eingeschalteten Untersuchungsinstituten sowie die Kosten notwendiger Entsorgungsmaßnahmen zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Zerstörtes oder in sonstiger Weise wertlos gewordenes Prüfmaterial unterliegt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, der Verfügung der PG.

(3) Nicht zerstörtes Prüfmaterial wird nach Abschluss der Prüfung vier Wochen lang durch die PG verwahrt. Wird eine längere Aufbewahrung gewünscht, erhebt die PG eine angemessene Lagergebühr.

 

§ 5 Umplanungen

(1) Das vorliegende Angebot beinhaltet die Bearbeitung/Begutachtung nach dem derzeitigen Planungsstand. Sofern im Zuge des weiteren Planungs- oder Ausführungsfortschrittes Umplanungen vorgenommen werden, welche eine von der ursprünglichen Kalkulation abweichende Bearbeitung erforderlich macht, werden diese Mehrleistungen vom Auftraggeber nach Aufwand gemäß vereinbarten Einheitspreisen vergütet.

 

§ 6 Veröffentlichungsbefugnisse / Urheberrechte

(1) Von PG erarbeitete Stellungnahmen, Gutachten, Pläne, etc. dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der PG vom Auftraggeber weder als Ganzes noch in Teilen vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet werden. Dies umfasst ebenfalls die Digitalisierung oder Speicherung auf digitalen Medien.

(2) Bei Verstößen gegen Abs. 1 ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40 % der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der PG bleibt davon unberührt.

(3) Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte begründet werden, steht der PG das ausschließliche, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung des Arbeitsergebnisses.

(4) Die PG ist grundsätzlich berechtigt, Ergebnisse aus einem Auftrag im Rahmen wissenschaftlicher Abhandlungen zu publizieren. Derartige Publikationen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

 

§ 7 Leistungserbringung durch Dritte

(1) Die PG erbringt ihre Leistungen grundsätzlich durch eigenes Fachpersonal. Sie ist jedoch auch berechtigt, ihre Leistungen durch hinreichend qualifizierte Nachunternehmer erbringen zu lassen. Auch in diesem Fall bleibt die PG alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.

 

§ 8 Rechte des Auftraggebers

(1) Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, so hat der Auftraggeber der PG eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) einzuräumen. Weitergehende Rechte stehen dem Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf der Frist zu.

 

§ 9 Abnahme

(1) Eine förmliche Abnahme der erbrachten Leistung wird nur auf Verlangen eines der beiden Vertragspartner erforderlich.

(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme ausdrücklich verweigert. PG wird den Auftraggeber in der Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung hierauf besonders hinweisen.

 

§ 10 Gewährleistung und Verjährungsfrist

(1) Wir übernehmen die Gewährleistung, dass unsere Leistungen zum Zeitpunkt der Erbringung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Die Gewährleistung bestimmt sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.

(2) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von zwei Jahren. Dies gilt nicht für Leistungen an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (siehe § 9)

 

§ 11 Haftung

(1) Die PG haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftungstatbestände nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der PG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der PG oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PG beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.

(2) Schadensersatzleistungen bei Sach- und Vermögensschäden sind auf das 5-fache unseres Honorars und bei Personenschäden auf € 3,0 Mio. begrenzt. Diese Beträge sind durch unsere Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Für sonstige Schäden, die nichtversicherbar sind, haften wir bis zur 2-fachen Höhe des Honorars. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der PG oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PG beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht für die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten

 

§ 12 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die PG berechtigt, vor Leistungsabschluss angemessene Abschläge (z.B. monatlich)  entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung zu erheben.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der jeweilige Rechnungsbetrag mit einer Zahlungsfrist von 10 Tage ohne Abzüge fällig und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto der PG zu überweisen. Bankspesen für Zahlungen in fremder Währung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Soweit gesetzlich zulässig wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen PG und AG Deggendorf vereinbart.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gelten ausschließlich die Sachnormen des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.